Terms of Service
§ 1 Geltungsbereich
1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen oder Angebot der GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Mündliche Abreden aller Art sowie Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der GmbH & Co. KG.
§ 2 Angebot/Vertragsabschluß
1. Die Angebot der GmbH & Co. KG sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der GmbH & Co. KG. Das gleiche gilt für Ergänzungen und Abänderungen hinsichtlich Inhalt und Umfang der Bestellung sowie für sämtliche Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Angestellten der GmbH & Co. KG, ausgenommen der Geschäftsführung, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht schriftlich in abweichender Art vereinbart, hält sich die GmbH & Co. KG an die in ihren Angeboten angegebenen Preise 21 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der GmbH & Co. KG genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei einem Zeitablauf von 60 Tagen zwischen Auftragsbestätigung und Ausführungsbeginn/ Lieferung können die Lohn- und Materialkosten nach freiem Ermessen im angemessenen Umfange erhöht werden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Insoweit anerkennt der Besteller die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen und Sonderkosten gegenüber den im Rahmen der Auftragsbestätigung genannten Preise.
2. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen werden nach der Gebührenordnung für Architekten (HOAI) berechnet. Für graphische Arbeiten wird die Gebührenordnung des Bundes Deutscher Gebrauchsgrafiker vereinbart.
3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lindlar zzgl. Versandkosten und Verpackung. Werden Versandweg und Versandart vom Besteller nicht bestätigt vorgeschrieben, so erfolgt der Versand nach Ermessen der GmbH & Co. KG.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine und/oder Fristen, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Maßgebend ist dabei der in der Auftragsbestätigung benannte Zeitpunkt.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, d.h. bei Tatsachen und Vorkommnissen, der Entstehung oder Beseitigung nicht der ordentlichen Sorgfalt der GmbH & Co. KG obliegen, und auf Grund von Ereignissen, die der GmbH & Co. KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der GmbH & Co. KG oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Eine aus diesen Gründen herrührende Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Die GmbH & Co. KG ist in den vorgenannten Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die GmbH & Co. KG mit dem Ziel der Verkürzung der Verzögerungen Arbeiten mit der Folge von Mehraufwendungen und Überstundenleistungen erbringt, können diese gesondert abgerechnet werden.
3. Materialien des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferungen solcher Teile erfolgen unfrei ab unserem Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers. Ist bei der Erfüllung eines Auftrages eine Handlung des Bestellers erforderlich, so hat dieser für die rechtzeitige Bewirkung der Handlung einzustehen. Dies gilt insbesondere für vom Besteller beizubringende graphische und zeichnerische Unterlagen. Falls erforderlich, werden die Zeichnungen von der GmbH & Co. KG, den handwerklichen Erfordernissen entsprechend gegen Berechnung umgezeichnet. Die Unterlagen sind spätestens bis zu dem von der GmbH & Co. KG mitgeteilten Termin anzuliefern. Wird der Termin für die Lieferung von bestellerseits zu liefernden Materialien bzw. Unterlagen nicht eingehalten, so ist die GmbH & Co. KG unter Aufrechterhaltung des vereinbarten oder der GmbH & Co. KG zustehenden Vergütungsanspruches von der Leistung befreit.
4. Die GmbH & Co. KG ist berechtigt, für Rechnung des Bestellers Leistungen auszuführen und in Auftrag zu geben, die zur Gewährleistung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- oder Abbau erforderlich sind, sofern diese nicht auf grober Fahrlässigkeit Der GmbH & Co. KG beruhen. Mehraufwendungen an Lieferungen und Leistungen, die zur Behebung der Folgen von unrichtigen Maßnahmen der Veranstalter, von der GmbH & Co. KG unverschuldeter Transportverzögerungen, Aufbereitung der Beschaffenheit ungenügender Bodenflächen, nicht termin- oder fachgerechter Ausführungen von Vorleistungen Dritter, oder die aus vergleichbaren Gründen entstehen, werden vom Besteller getragen.
5. Sofern die GmbH & Co. KG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der von Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsverzögerung beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der GmbH & Co. KG.
6. Die GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der GmbH & Co. KG verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der GmbH & Co. KG unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Gewährleistung
1. Die GmbH & Co. KG gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß und frei von Fehlern erbracht werden. Der Besteller muss Mängelrügen bei Lieferungen und Leistungen für die Messe- und Ausstellungsgestaltung unverzüglich, bei sonstigen Lieferungen innerhalb einer Woche nach deren Empfang schriftlich geltend machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der GmbH & Co. KG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
2. Im Falle berechtigter Mängelrügen bleibt es der GmbH & Co. KG vorbehalten, ob sie eine Nachbesserung ausführt oder eine Ersatzlieferung vornimmt. Mängelbeseitigungsarbeiten seitens des Bestellers oder durch von ihm beauftragte Dritte sind unzulässig und lassen die Gewährleistung entfallen, sofern nicht die vorherige schriftliche Zustimmung der GmbH & Co. KG vorliegt.
3. Mängel eines Teiles einer Lieferung oder Leistung können nicht zu deren ganzen Beanstandung führen. Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Beschaffenheit des Materials im Umfange der in der GVO niedergelegten Norm berechtigen nicht zu Reklamation.
4. Gewährleistungsansprüche gegen die GmbH & Co. KG stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere Vertragsstrafen, sind ausgeschlossen.
$ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden der GmbH & Co. KG die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der GmbH & Co. KG. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die GmbH & Co. KG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das voll- oder Miteigentum der GmbH & Co. KG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Voll- bzw. Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die GmbH & Co. KG übergeht. Der Besteller verwahrt das Voll- bzw. Miteigentum der GmbH & Co. KG entgeltlich. Ware, an der der GmbH & Co. KG Voll- bzw. Miteigentum zusteht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die GmbH & Co. KG ab. Die GmbH & Co. KG ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der GmbH & Co. KG hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die GmbH & Co. KG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die GmbH & Co. KG liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der GmbH & Co. KG 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2. die GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, unabhängig von deren Rechtsgrund, anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Die GmbH & Co. KG ist nach freiem Ermessen berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Voraus-/Teilzahlungen zu verlangen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks und Wechseln, wobei die Annahme von Wechseln nach vorheriger Vereinbarung erfolgt, gilt die Zahlung erst dann als erbracht, wenn der Scheck oder der Wechsel eingelöst und nicht protestiert wird. Wechselgutschrift erfolgt stets abzgl. Zinsen und Diskontspesen.
5. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Im Verzugsfalle ist die GmbH & Co. KG berechtigt, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Zinsschadens, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
6. Zum Inkasso sind nur mit Vollmacht der GmbH & Co. KG versehene Personen berechtigt.
7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 9 Schutzrechte
1. Planungen; Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten das Eigentum der GmbH & Co. KG. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedürfen der Schriftform.
2. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur von der GmbH & Co. KG vorgenommen werden. Diese ist berechtigt, Ihre Leistungen zu signieren und damit zu werben.
3. Für die Ausführungen von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der von ihm nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die ihr vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen Schutzrechte Dritter genießen. Der Besteller verpflichtet sich, die GmbH & Co. KG von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die ihr aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, ausreichend, auf ihr Verlangen durch Vorschusszahlung, aufzukommen. Die Maße der Entwürfe der GmbH & Co. KG beruhen auf den von der jeweiligen Ausstellungsleitung und dem Aussteller bereitgestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalten hinsichtlich der Richtigkeit der Maße werden auch von der GmbH & Co. KG in Anspruch genommen, es sei denn, es wird ihr vom Aussteller die Möglichkeit der Maßentnahme an Ort und Stelle durch entsprechende kostenpflichtige Beauftragung eingeräumt.
§ 10 Haftung des Bestellers
1. Unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vereinbarter Haftungsregelungen haftet der Besteller für alle ihm oder dem Aussteller leih- oder mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bzw. unangemessenen Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Neubeschaffungswertes.
Es gehört zum Obligo des Bestellers, den Ausstellungsstand währen der Auf- bzw. Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern. Er ist verpflichtet, das vor Ort befindliche Werkzeug und Montagezubehör der GmbH & Co. KG in diesen Versicherungsschutz mit einzubeziehen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
1. Die GmbH & Co. KG haftet nicht für seitens des Bestellers zur Verfügung gestelltes material oder Ware, wenn dessen Verwahrung nicht schriftlich vereinbart oder von der GmbH & Co. KG bestätigt wurde. Auch bei bestätigter oder vereinbarter Verwahrung wird das zur Einlagerung übernommene Gut, auch übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen wie Originale, Modelle, Zeichnungen, Negativ usw. nicht gegen Brand, Wasserschäden und Einbruchdiebstahl versichert. Dem Besteller bleibt nachgelassen, Versicherungen v.g. Art auf eigene Kosten zu veranlassen.
2. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die GmbH & Co. KG als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges handeln vorliegt.
§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen GmbH & Co. KG und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle sich aus der Rechtsbeziehung ergebenden Verpflichtungen ist Lindlar.
3. Soweit der Besteller Vollkaufmann gem. Handelsgesetzbuch, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die für Lindlar örtlich zuständigen Gerichte (je nach sachlicher Zuständigkeit zur Zeit AG Wipperfürth bzw. LG Köln) als ausschließliche Gerichtstände für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten als vereinbart. Die gleichen ausschließlichen Gerichtsstände gelten, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
4. Sollte eine der Bestimmungen in diesen Geschäftsbereich oder ein Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der GmbH & Co. KG und dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.